Titel-300
Satzung

SATZUNG
Laienspielgruppe Hohenfurch

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Laienspielgruppe Hohenfurch e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Hohenfurch.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, dass Amateurtheater zu pflegen und damit einen Beitrag zur Förderung von Volksbildung und Kunst zu leisten. Der Verein tritt mit entsprechenden Theaterstücken an die Öffentlichkeit und sorgt für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen will. Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Wer den Verein aktiv oder passiv unterstützen möchte, kann dem Verein beitreten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet

      • mit dem Tod des Mitglieds,
      • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
      • durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung mindestens drei Monate ohne Zahlung verstrichen sind. 
      • durch Ausschluss aus dem Verein, falls ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedsbeiträge

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Bühnenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds. Gewählt wird im Turnus von zwei Jahren die gesamte Vorstandschaft.

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Satzungsänderung

 Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeindeverwaltung, die es für ähnliche Zwecke wieder zu übergeben hat.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.02.1998 errichtet.